Zusammenleben

Das Zusammenleben in einer Gemeinschaft funktioniert nur dann reibungslos, wenn sich alle Beteiligten an Regeln halten. So ist es auch in einer Gemeinde. Deshalb legen Gesetze und Verordnungen bestimmte Verhaltensregeln fest, die dieses Zusammenleben in geordneten Bahnen halten sollen. Wir bitten Sie, diese Anordnungen zu beachten.
 

Rasenmähen, etc.

Im gesamten Bauland-Wohn- u. Bauland-Dorfgebiet sowie in Gebiete, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen, dürfen nachfolgende Tätigkeiten an Sonn- u. Feiertagen ganztägig nicht durchgeführt werden:
Rasen mähen, Holz schneiden, sonstige lärmerzeugenden Tätigkeiten, Kompressor-Arbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, Ausbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- u. Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen.

Verordnung zum Thema Lärm
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Halten von Hunden

Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentliche Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen.
Sollten diese Flächen dennoch verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

In allen Bauland Wohn- oder Bauland Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde Kemeten sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können.
Beim Halten von Tieren ist darauf Bedacht zu nehmen, dass weder Lärm- noch Geruchsbelästigung in ungebührlicher Art und Weise durch die Tierhaltung hervorgerufen wird.

Verordnung über das Halten von Tieren
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Schneeräumung

Gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F. haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zur sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1m zu säubern und zu bestreuen.

Verordnung der Grundstückspflege
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